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RATGEBER · ABRECHNUNG · STAND: 29.09.2026

Entlastungs­betrag abrechnen: Schritt für Schritt

Der Entlastungsbetrag ist für die meisten Betreuungs- und Entlastungsdienste die wichtigste Einnahmequelle. Hier steht, wer ihn bekommt, wofür er gilt, wann er verfällt und wie Ihr Dienst direkt mit der Pflegekasse abrechnet.

Keine Rechtsberatung. Beträge und Regeln nach Rechtsstand 29.09.2026; im Einzelfall entscheidet die Pflegekasse.

Was ist der Entlastungsbetrag?

Der Entlastungsbetrag nach § 45b SGB XI ist ein monatliches Budget von 131 € für alle Pflegebedürftigen mit Pflegegrad 1 bis 5, die zu Hause gepflegt werden. Er ist zweckgebunden: Die Pflegekasse erstattet ihn nur für bestimmte Leistungen, er wird nicht bar ausgezahlt.

Wofür darf er genutzt werden?

  • Anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag nach § 45a SGB XI: Betreuung, Begleitung, Hilfe im Haushalt. Das ist der Weg für Betreuungs- und Entlastungsdienste.
  • Tages- oder Nachtpflege und Kurzzeitpflege.
  • Leistungen ambulanter Pflegedienste. Bei Pflegegrad 2 bis 5 allerdings nicht für die Selbstversorgung, also etwa die Körperpflege.

Voraussetzung für Ihren Dienst: Sie sind nach dem Recht Ihres Bundeslandes als Angebot zur Unterstützung im Alltag anerkannt. Ohne Anerkennung erstattet die Pflegekasse nichts. Wie das geht, steht in Betreuungsdienst gründen.

Ansparen und Verfall

Jeden Monat kommen 131 € hinzu. Was nicht genutzt wird, sammelt sich im Kalenderjahr an. Reste aus dem Vorjahr können noch bis zum 30. Juni des Folgejahres genutzt werden, danach verfallen sie.

Beispiel: Frau Muster nutzt den Entlastungsbetrag von Januar bis Juni nicht. Ende Juni stehen ihr 786 € zur Verfügung. Nutzt sie im zweiten Halbjahr nur 400 €, bleiben zum Jahresende 1.172 €. Diese Summe kann sie bis zum 30. Juni des Folgejahres noch aufbrauchen.

Für Ihren Dienst heißt das: Vorjahresreste zuerst verbrauchen, damit nichts verfällt, und Kunden rechtzeitig darauf hinweisen.

Wie viele Stunden sind das?

Bei einem Stundensatz von 38 € deckt der monatliche Entlastungsbetrag knapp 3,5 Stunden. Kommen Verhinderungspflege oder die Umwandlung nach § 45a hinzu, sind deutlich mehr Stunden möglich. Mit dem Budget-Rechner sehen Sie, wie lange das Budget bei einem Kunden reicht.

Schritt für Schritt: So rechnen Sie ab

  1. Anerkennung und IK: Ihr Dienst braucht die Anerkennung nach Landesrecht und ein Institutionskennzeichen (IK).
  2. Abtretungserklärung: Im Erstgespräch unterschreibt der Kunde, dass er seinen Anspruch an Ihren Dienst abtritt. Dann rechnen Sie direkt mit der Pflegekasse ab und der Kunde muss nicht in Vorleistung gehen.
  3. Budget klären: Fragen Sie nach dem Pflegegrad, nach Vorjahresresten und danach, ob schon ein anderer Dienst den Entlastungsbetrag nutzt. Das Budget gibt es je Kunde nur einmal.
  4. Einsätze dokumentieren: Datum, Beginn, Ende, Tätigkeit und die Unterschrift des Kunden im Leistungsnachweis.
  5. Monatlich abrechnen: Rechnung mit IK, Name und Versichertennummer des Kunden, Leistungszeitraum, Stunden und Stundensatz, dazu der unterschriebene Leistungsnachweis. Welchen Versandweg die Kasse wünscht (Post oder E-Mail), fragen Sie bei der jeweiligen Kasse nach.
  6. Rest privat: Was kein Budget mehr deckt, rechnen Sie als Selbstzahler-Leistung mit dem Kunden ab. Vereinbaren Sie das vorher schriftlich.

Die häufigsten Fehler dabei, und wie Sie sie vermeiden: Gekürzte Rechnung von der Pflegekasse.

Und 2027?

Der Entwurf der Pflegereform 2027 sieht Änderungen am Entlastungsbetrag vor, unter anderem für Pflegegrad 1. Beschlossen ist das noch nicht. Den aktuellen Stand finden Sie unter Pflegereform 2027.

Häufige Fragen

Wie hoch ist der Entlastungsbetrag?

Der Entlastungsbetrag nach § 45b SGB XI beträgt 131 € im Monat, also 1.572 € im Jahr. Er steht allen Pflegebedürftigen mit Pflegegrad 1 bis 5 zu, die zu Hause gepflegt werden.

Wann verfällt der Entlastungsbetrag?

Nicht genutzte Beträge sammeln sich im Kalenderjahr an und können bis zum 30. Juni des Folgejahres genutzt werden. Was bis dahin nicht verbraucht ist, verfällt.

Kann der Betreuungsdienst direkt mit der Pflegekasse abrechnen?

Ja, wenn der Kunde seinen Anspruch mit einer Abtretungserklärung an den Dienst abtritt. Dann schickt der Dienst Rechnung und Leistungsnachweis direkt an die Pflegekasse.

Wird der Entlastungsbetrag bar ausgezahlt?

Nein. Der Entlastungsbetrag ist zweckgebunden und wird nur für anerkannte Leistungen erstattet, zum Beispiel für ein anerkanntes Angebot zur Unterstützung im Alltag.

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Autor: Niklas Klepper · Stand: 29.09.2026 · Keine Rechtsberatung. Maßgeblich sind das SGB XI, die Landesverordnungen und die Entscheidung Ihrer Pflegekasse.