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RATGEBER · BUDGETS · STAND: 29.09.2026

Umwandlung nach § 45a: bis zu 40 % der Sach­leistung nutzen

Viele Pflegebedürftige nutzen ihre Pflegesachleistung nicht, weil sie keinen Pflegedienst brauchen. Bis zu 40 % davon lassen sich in Betreuung und Entlastung umwandeln. Für Betreuungsdienste ist das oft das größte Budget im Monat.

Keine Rechtsberatung. Beträge und Regeln nach Rechtsstand 29.09.2026; im Einzelfall entscheidet die Pflegekasse.

Was ist die Umwandlung?

Nach § 45a Abs. 4 SGB XI dürfen Pflegebedürftige bis zu 40 % ihrer ambulanten Pflegesachleistung für anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag einsetzen, also für Betreuung, Begleitung und Hilfe im Haushalt. Voraussetzung: Dieser Teil der Sachleistung wird nicht schon von einem Pflegedienst verbraucht.

Beträge je Pflegegrad

PflegegradSachleistung im Monatdavon bis zu 40 %
PG 2796,00 €318,40 €
PG 31.497,00 €598,80 €
PG 41.859,00 €743,60 €
PG 52.299,00 €919,60 €

Pflegegrad 1 hat keinen Anspruch auf Pflegesachleistung und damit auch keinen Umwandlungsanspruch.

Was passiert mit dem Pflegegeld?

Der umgewandelte Betrag zählt als genutzte Sachleistung. Deshalb sinkt das Pflegegeld im gleichen Verhältnis, genau wie bei der Kombinationsleistung nach § 38.

Beispiel Pflegegrad 2: Frau Muster nutzt die vollen 40 % Umwandlung, also 318,40 €, für Betreuung. Ihr Pflegegeld von 347 € sinkt um 40 % auf 208,20 €. Unterm Strich hat sie 179,60 € mehr Budget für Entlastung. Sprechen Sie diese Rechnung im Erstgespräch offen an, damit die Familie nicht überrascht wird.

Neben dem Entlastungsbetrag nutzbar

Umwandlung und Entlastungsbetrag bestehen unabhängig voneinander. Bei Pflegegrad 2 stehen so zum Beispiel 131 € plus 318,40 € im Monat zur Verfügung, dazu der Jahresbetrag der Verhinderungspflege.

Anders als der Entlastungsbetrag kann die Umwandlung nicht angespart werden. Was in einem Monat nicht genutzt wird, ist weg.

So rechnen Sie ab

  1. Antrag: Viele Kassen verlangen für die Umwandlung einen formlosen Antrag oder ihr eigenes Formular. Klären Sie das mit der Kasse des Kunden.
  2. Kein Pflegedienst im selben Topf: Nutzt der Kunde auch einen Pflegedienst, klären Sie, wie viel Sachleistung dieser verbraucht.
  3. Abtretung und Nachweis: wie beim Entlastungsbetrag, mit unterschriebenem Leistungsnachweis.
  4. Getrennt ausweisen: Die Rechnung nennt die Umwandlung als eigenen Posten.

Und 2027?

Laut Entwurf der Pflegereform 2027 soll die Umwandlung entfallen. Beschlossen ist das noch nicht. Den aktuellen Stand finden Sie unter Pflegereform 2027.

Häufige Fragen

Wie viel Sachleistung kann umgewandelt werden?

Bis zu 40 % des monatlichen Betrags der ambulanten Pflegesachleistung nach § 36 SGB XI, soweit er nicht von einem Pflegedienst verbraucht wird. Bei Pflegegrad 2 sind das bis zu 318,40 € im Monat.

Wird das Pflegegeld durch die Umwandlung gekürzt?

Ja. Der umgewandelte Betrag gilt als genutzte Sachleistung. Das Pflegegeld sinkt im gleichen Verhältnis wie bei der Kombinationsleistung nach § 38.

Kann ich Umwandlung und Entlastungsbetrag gleichzeitig nutzen?

Ja. Beide Ansprüche bestehen unabhängig voneinander und können im selben Monat genutzt werden.

Kann der Umwandlungsbetrag angespart werden?

Nein. Der Umwandlungsanspruch gilt Monat für Monat. Was in einem Monat nicht genutzt wird, kann nicht in spätere Monate übertragen werden.

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Autor: Niklas Klepper · Stand: 29.09.2026 · Keine Rechtsberatung. Maßgeblich sind das SGB XI, die Landesverordnungen und die Entscheidung Ihrer Pflegekasse.